Steuerfreibeträge im Ehrenamt: Ohne Abzüge im Studium dazu verdienen
Aktualisiert: 14.10.2022
Gemeinnützige Arbeit lohnt sich! Unter den richtigen Voraussetzungen kann zivilgesellschaftliches Engagement Dein Studentendasein auch finanziell bereichern. Jährliche Steuerfreibeträge wie Ehrenamts- und Übungspauschale sind unkomplizierte Möglichkeiten, das Einkommen aufzubessern, ohne geltende Verdienstgrenzen zu überschreiten.
„Ehrenamtliches Engagement ist das Fundament unseres gesellschaftlichen Gemeinwohls“. Mit diesen oder ähnlichen Worten würdigen der Bundespräsident und andere hochrangige Politiker regelmäßig den Wert gemeinnütziger Arbeit. Denn der Staat ist auf die Solidarität und zivilgesellschaftliche Unterstützung der Bürger angewiesen: Ohne den unermüdlichen Einsatz von Freiwilligen in Sportvereinen, kirchlichen Einrichtungen und ähnlichen Organisationen würde es zahlreiche soziale Angebote gar nicht geben.
Ehrenamtliches Engagement während des Studiums ist in gleich mehrfacher Hinsicht eine lohnenswerte Sache: Du leistest nicht nur einen wertvollen Beitrag zum Gemeinwohl, sondern hast auch eine Gelegenheit, Dich in einem Umfeld außerhalb eines konventionellen Arbeitsverhältnisses auszuprobieren und praktische berufliche Erfahrung zu sammeln. Auch in Deinem Lebenslauf machen sich ehrenamtliche Tätigkeiten gut, signalisierst Du zukünftigen Arbeitgebern damit doch ein hohes Maß an Sozialkompetenz sowie die Bereitschaft, mehr als nur das Nötigste zu tun.
Dank Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kannst Du zudem Dein Einkommen aufbessern, ohne Dir über Verdienstgrenzen und Abgaben den Kopf zerbrechen zu müssen. Denn der Gesetzgeber honoriert die Bedeutung ehrenamtlicher Arbeit auch in Form von steuerrechtlichen Vergünstigungen.
Die Ehrenamtspauschale
Das Ehrenamt ist per Definition eine Form des unentgeltlichen Engagements. So dürfen gemeinnützige Vereine und Einrichtungen ehrenamtliche Mitarbeit auch nicht im herkömmlichen Sinne entlohnen. Unter
bestimmten Bedingungen ist es dennoch möglich, freiwillig geleistete Arbeit auch finanziell zu honorieren, nämlich über sogenannte pauschalisierte Aufwandsentschädigungen wie der Ehrenamtspauschale. Hierbei handelt es sich um einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von bis zu 840 Euro.
Voraussetzung, um die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen zu können, ist, dass Deine Tätigkeit zum einen nachweislich der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Die Organisation, für die Du Dich engagierst, muss also eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. Die Art der Tätigkeit ist dabei nicht entscheidend, solange dadurch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen entsteht.
Zum anderen muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, das heißt zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs ausmachen. Bei dem Vollzeitberuf muss es sich nicht um eine bezahlte Arbeit im steuerrechtlichen Sinn handeln, weshalb z.B. auch Arbeitslose, Rentner und eben Studierende von der Ehrenamtspauschale profitieren können.
Die Übungsleiterpauschale
Wenn Du in Deiner Freizeit ehrenamtlich andere Menschen betreust, pflegst oder anleitest, kannst Du mit der sogenannten Übungsleiterpauschale eine weitere steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 3.000 Euro pro Jahr empfangen. Eine entsprechende Tätigkeit muss zunächst einem unmittelbaren pädagogischen Zweck dienen und im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgen. Klassische Beispiele hierfür sind etwa das Engagement als Trainer oder Chorleiter im Sport- oder Gesangsverein, aber auch erzieherische Tätigkeiten wie die Betreuung einer Jugendgruppe oder die Pflege alter, behinderter oder bedürftiger Menschen.
Wie die Ehrenamtspauschale kann auch die Übungsleiterpauschale nur für Tätigkeiten entrichtet werden, die nicht den zeitlichen Umfang eines Nebenjobs überschreiten.
Vereinbarkeit mit dem Minijob
Bei Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale handelt es sich um Jahresbeiträge, es gibt deshalb keine Verpflichtungen, die jeweiligen Beträge zeitanteilig anzurechnen. Du kannst Dir die Pauschalen also entweder blockweise auszahlen lassen, oder parallel zu Deinem Gehalt anteilig zu 70 Euro (Ehrenamtspauschale) bzw. 250 Euro (Übungsleiterpauschale) monatlich.
Selbstverständlich kannst Du mit gemeinnütziger Arbeit pro Jahr auch Aufwands-entschädigungen jenseits dieser Freibeträge erhalten, jedoch musst Du Dein Einkommen dann auch vollständig versteuern und Sozialabgaben zahlen.
Du kannst in einem Jahr sowohl die Ehrenamts- als auch die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen, solange es sich dabei um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Allerdings kannst Du diese Vergünstigungen in voller Höhe jeweils nur einmal pro Kalenderjahr empfangen, selbst wenn Du mehrere Tätigkeiten bei verschiedenen Einrichtungen ausübst.